revDSG und generative KI in der Schweiz: Souveränität und Geheimnisse
Laut EDÖB gilt das revDSG direkt für KI. Bekanntgabe ins Ausland, Bankgeheimnis, Berufsgeheimnis: So nutzen Schweizer Firmen ChatGPT und behalten die Kontrolle.

In der Schweiz gehört Diskretion zur wirtschaftlichen Identität. Privatbanken in Genf, Hauptsitze von Pharmakonzernen in Basel, Vermögensverwalter in Zürich und Lugano: Das Vertrauen der Kunden beruht auf der Gewissheit, dass ihre Informationen dort bleiben, wo sie hingehören. Generative KI rüttelt an dieser Gewissheit.
Wenn ein Analyst einen Kundenauszug in ChatGPT kopiert oder eine Forscherin ein Protokoll mit einem Online-Assistenten zusammenfasst, verlassen die Daten oft die Schweiz. Das ist keine rein technische Frage mehr. Es geht um Datensouveränität, um Schweizer Recht und um Berufsgeheimnisse, die ganze Branchen schützen.
Das revDSG gilt bereits für KI
Das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG) ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Es ist technologieneutral formuliert. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat das im November 2023 klargestellt und in einer Aktualisierung vom Mai 2025 bekräftigt: Das Gesetz ist direkt auf KI-gestützte Datenbearbeitungen anwendbar.
Konkret erwartet der EDÖB von Herstellern, Anbietern und Nutzern von KI-Systemen:
Transparenz über Zweck, Funktionsweise und Datenquellen der Bearbeitung;
dass Menschen wissen, wann sie mit einer Maschine sprechen und ob ihre Eingaben zum Training verwendet werden;
die Wahrung des Rechts, einer automatisierten Bearbeitung zu widersprechen und eine automatisierte Einzelentscheidung von einem Menschen überprüfen zu lassen;
eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn das Risiko hoch ist.
Der EDÖB nennt zudem Anwendungen, die dem Gesetz widersprechen, etwa flächendeckende Gesichtserkennung in Echtzeit oder Social Scoring. Für Unternehmen heißt das: Wer KI einsetzt, muss dieselben Fragen beantworten wie bei jeder anderen Bearbeitung von Personendaten, und zwar auch dann, wenn das Tool nur von einzelnen Mitarbeitenden genutzt wird.
Bekanntgabe ins Ausland: die eigentliche Souveränitätsfrage
Die meisten KI-Assistenten für Endnutzer bearbeiten Daten außerhalb der Schweiz. Das revDSG regelt die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland streng. Der Grundsatz: Eine Übermittlung ist in Staaten erlaubt, die auf der Liste des Bundesrates in Anhang 1 der Datenschutzverordnung stehen. Andernfalls braucht es Garantien, etwa die vom EDÖB anerkannten Standardvertragsklauseln, oder eine gesetzliche Ausnahme.
Seit dem 15. September 2024 stehen die USA auf dieser Liste, allerdings nur für Unternehmen, die unter dem Swiss-US Data Privacy Framework zertifiziert sind. Ein KI-Tool, dessen Anbieter nicht zertifiziert ist oder dessen Speicherort unbekannt ist, ist daher ein Problem. Das Gesetz verlangt außerdem, Betroffene zu informieren, wenn ihre Daten ins Ausland gehen. Mehr dazu in unserem Artikel über souveräne KI für europäische CISOs.
Bankgeheimnis und Berufsgeheimnis
Für manche Branchen ist das revDSG nur die erste Schicht. Das Bankgeheimnis ist durch Artikel 47 des Bankengesetzes geschützt, eine Verletzung ist strafbar. Das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs gilt unter anderem für Ärzte, Apotheker und Anwälte. Das Strafgesetzbuch schützt zudem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse.
Diese Pflichten verschwinden nicht, nur weil ein Tool bequem ist. Den Namen eines Bankkunden, eine Krankenakte oder eine noch vertrauliche Rezeptur an einen externen KI-Dienst zu senden, kann das Unternehmen gefährden und manchmal auch die Person, die es getan hat.

Banken und Pharma: Worauf die Aufsicht achtet
Die FINMA hat im Dezember 2024 ihre Aufsichtsmitteilung 08/2024 zur Governance von KI veröffentlicht. Sie erwartet, dass Institute ein Inventar ihrer KI-Anwendungen führen und Daten- sowie Drittparteirisiken steuern, und sie betont, dass die Verantwortung für Entscheidungen beim Institut bleibt, nicht beim Tool oder beim Anbieter.
In der Pharmabranche liegen die Themen etwas anders, sind aber ebenso heikel: Daten aus klinischen Studien, Zulassungsdossiers, Gesundheitsdaten von Patienten, unveröffentlichte Forschung. Ein Datenabfluss kann gleichzeitig Datenschutz, Berufsgeheimnis und den Wert des geistigen Eigentums treffen.
Welche Sanktionen drohen?
Das revDSG sieht Bußen von bis zu 250 000 Franken vor. Eine Schweizer Besonderheit: Sie richten sich grundsätzlich gegen die verantwortlichen natürlichen Personen, nicht gegen das Unternehmen. Eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko führt, muss dem EDÖB so rasch als möglich gemeldet werden. Führungskräfte haben also ein sehr persönliches Interesse daran, dass KI-Regeln durchgesetzt werden.
Die Kontrolle behalten, ohne KI zu verbieten
Ein ChatGPT-Verbot löst nichts: Die Teams weichen auf ihr Smartphone oder private Konten aus, und das Problem wird unsichtbar. Ein solider Ansatz verbindet vier Elemente:
Ein Inventar der tatsächlich genutzten KI-Tools und der Länder, in denen sie Daten bearbeiten.
Eine klare Richtlinie, die öffentliche, interne, personenbezogene und geheimnisgeschützte Daten unterscheidet.
Eine Kontrolle an der Quelle, die sensible Daten erkennt, bevor sie den Arbeitsplatz verlassen.
Ein Nachweis, der dem EDÖB, der FINMA oder einem Prüfer vorgelegt werden kann.
Eine KI-DLP-Lösung deckt die letzten beiden Punkte ab. Sie anonymisiert Namen, Kontonummern oder Kennungen vor dem Versand mithilfe der formatbewahrenden Anonymisierung, warnt oder blockiert und protokolliert jeden Vorfall. Für eine schrittweise Einführung bietet unser 90-Tage-Rollout-Playbook eine konkrete Methode.
Das Wichtigste in Kürze
In der Schweiz ist generative KI vor allem eine Frage der Souveränität. Das revDSG gilt voll für KI, die Bekanntgabe ins Ausland ist geregelt, und Bank- und Berufsgeheimnis fügen eine strafrechtliche Ebene hinzu. Unternehmen, die kontrollieren, was ihre Arbeitsplätze verlässt, können KI nutzen, ohne die Diskretion aufzugeben, auf der ihr Ruf beruht.
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